AUSGABE 2008
1. GELTUNG
(1)
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
(2)
Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, DIN 1961, VOB/B, im übrigen diese AGB. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferungs-, Aufmaß und Montagebedingungen.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
(1)
Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen. Auftragsbestätigungen sind Grundlage unserer Lieferungen und daher sofort zu prüfen. Nachträgliche Änderungen od. Stornierungen des Auftrages können nicht berücksichtigt werden, wenn mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen worden ist. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
(2)
Soweit unsere Verkaufsangestellten, Außendienst-Mitarbeiter oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
(3)
Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(4)
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts-und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von $ 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller bei Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, usw.) können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
Muster bleiben unser Eigentum. Alle bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, die mit zunehmender Dicke deutlicher werden. Dies kann durch Sonderglaserzeugnisse verringert werden.
(5)
Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten, insbesondere auch betreffende Masse und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Frachtkosten, Pfandgeld, u. a. m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbahrungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten. Technische Angaben beruhen auf den Angaben der Lieferanten oder auf Prüfzeugnissen unabhängiger Prüfinstitute, die unter speziellen Voraussetzungen ermittelt werden. Die angegebenen Werte hinsichtlich der jeweiligen Funktion beziehen sich auf das Format von Prüfscheiben der entsprechend anzuwendenden DlN. Die Einzelwerte sind in Prüfzeugnissen und Messergebnissen festgehalten. Andere Formate und Kombinationen einzelner Funktionen können zu Änderungen der Werte führen.
(6) Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Verantwortung.
3. LIEFERFRISTEN UND VERZUG
(1)
Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. von uns als uneinschränkbar bevollmächtigter Personen vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen -in Vezug ist.
(2)
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Lieferung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
(3)
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
(4)
Eine Ausführungs-bzw. Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb eines Verzuges -angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unvezüglich , kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5)
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen ( Unmöglichkeit ) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
(6)
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
(7)
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen , sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4. VERSAND: GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
(1)
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen, sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(2)
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer -gleichgültig ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
(3)
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verlängert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
(4)
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufuhr nach Ansicht des Lieferanten nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An-und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
(5)
Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
(6)
Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellungen beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), weitertransportieren oder einsetzen, so geschieht dies auf Rechnung, Risiko und Gefahr des Käufers. Dieser Aufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet keine Übernahme einer zusätzlichen Haftungs- oder Gefahrentragung.
(7)
Der Transport unserer Ware erfolgt in der Regel mit Transporthilfsmitteln wie Mehrweggestelle, Gitterboxen usw. Diese Transporthilfsmittel sind Eigentum unserer Firma oder unserer Vorlieferanten und werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer hat Sorge zu tragen, dass unsere Transporthilfsmittel schnellstmöglich entladen und innerhalb von
2 Wochen an uns zurückgegeben werden.
Die Verpackungseinheiten sind uns innerhalb dieser Frist wieder bereitzustellen.
Bei Fristüberschreitung sind wir berechtigt, den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Das gleiche gilt bei Verlust oder Beschädigung
der Transportmittel.
5. PREISE UND ZAHLUNG
(1)
Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Versicherung, Fracht-und sonstigen Versandkosten sowie Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2)
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zuge – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
(3) Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn-und Transportkosten sind wir – soweit keine Festpreisvereinbarung vorliegt – zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt. Bei Überschreitung einer mit dem Käufer vereinbarten Abnahmefrist sind wir berechtigt, äie Ware zu dem amiage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
(4)
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
(5)
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. angefallener Schuldzinsen verrechnet. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
(6)
Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Regulierung durch Wechsel gewährt keinen Anspruch auf Skonto.
(7)
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. lm letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
(8)
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
(9)
In den Fällen der Absätze (7) und (8) können wir die Einzugsermächtigung 6. (5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. (8) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
(10)
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zzgl. gesetzl. MwSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen, oder einen weitergehenden Schaden geltend machen, oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(11) Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften, der laufenden Geschäftsverbindung, kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechtsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
(12) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
(1)
Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch d. Käufer als Bezogenen.
(2)
Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. (1).
(3)
Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern, solange er nicht in Vezug ist. Voraussetzung ist, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Abs. (4) bis (6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschl. eventueller Rechte nach dem Bauhandwerker-Sicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange als Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von-uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung der Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. (2) haben, wird ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
(5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abs. 5. (9) genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort an der Abketung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter der Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufer angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung überschreitet. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
(6)
Bei Zahlungen durch einen Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt, oder falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit imVoraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere unvezüglich an uns abliefern.
(7)
Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
7. MANGELRÜGE UND GEWAHRLEISTUNG
(1 )
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Flachgläsern aller Art, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften verpflichtet. Sämtliche Gläser, insbesondere lsoliergläser sind vor dem Verglasen auf ev1. vorhandene Fehler zu untersuchen. Insbesondere ist auf evtl. Fehler zu achten, die nach den Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-lsolierglas des technischen Beirats im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar, jeweils neuester Stand, reklamationsfähig sein können. Alle offensichtlich und / oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 3 Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftl. anzuzeigen. Weiter gehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. SS 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind -sofern keine Eigenschaftszusicherung im-Sinne von g 459 Abs. 2 BGB vorliegt -im Rahmen der branchenüblichen Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
(2)
Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
(3)
Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsberechtigt, sie beinhalten keinen Mangel und sind deshalb nicht Gegenstand der Gewährleistung z.B.: Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas (Erscheinungen in Form von Spektralfarben), Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-lsolierglas oder Anisotropien (lrisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas (polarisierte Anteile in Form von farbigen Ringen oder ähnlich). Zum Zeitpunkt der Produktion von lsolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturschwankungen und/ oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Drucks gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt.
(4)
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
(5)
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, oder sind sie unzumutbar, oder werden sie von uns verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) sowie- bei Fehlschlagen der Nachbesserung wie auch Ersatzlieferung verlangen. Für Bauleistungen gilt S 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
(6)
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. Ausgeschlossen. ln Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenlchaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
(7)
Für von uns hergestelltes lsolierglas übernehmen wir unbeschadet unserer auf die Verjährungsfrist für Lieferungen gem. S 477 BGB, bzw. für Bauleistungen gem. S 13 VOB/B beschränkten Mängelhaftung SLm.den vorstehenden Abschnitten für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Ablieferung an die Garantie, dass die Durchsichtigkeit nicht durch Bildung von Kondensat im Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird. Ein innerhalb der Garantiezeit festgestellter Mangel ist uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Mangel erkannt wurde, schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Garantie gilt nur, wenn das lsolierglas im Hochbau eingesetzt worden ist und wenn unsere Verglasungsrichtlinien eingehalten wurden. Die Garantie erlischt, wenn das lsolierglas bearbeitet verändert oder beschädigt oder wenn die Rahmenkonstruktion mangelhaft konstruiert und darauf den Schaden zurückzuführen ist. Bei einem Export ins Ausland gilt unsere Garantiezusage nur, wenn sie von uns zusätzlich schriftl. bestätigt wurde.
Von der Garantie ausgeschlossen sind:
Glasbruch in Kombinationen mit strukturierten Gussgläsern, wenn die strukturierte Oberfläche dem Scheibenzwischenraum zugewandt ist.
Blei- und Messingverglasungen im Scheibenzwischenraum der lsolierglasscheibe. Bei kundenseitig gestellten Blei- oder Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zudem diese pulvrigen Rückstände erst nachträglich ausfallen. Dies ist auch kein Reklamationsgrund. In Kombinationen mit gewölbtem oder gebogenem Glas. Unsere Garantieleistung beschränkt sich auf Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Einglasungskosten und sonstigen Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für alle Nebenkosten wie z.B. An-und Abtransporte der Einheiten.
(8) Das Bruch- und Transportrisiko für gestellte Blei-od. Messingverglasungen bzw. für geätzte od. veredelte Scheiben bei der Verarbeitung zu lsolierglas, geht zu Lasten unseres Auftraggebers. Dies gilt nicht, soweit uns eine unsachgemäße Behandlung oder Be- oder Verarbeitung der Ware vorzuwerfen ist oder die Ungeeignetheit der Ware zur vorgesehenen Be- oder Verarbeitung ohne weiteres erkennbar war.
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
(1)
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Vergehen durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Käufer.
(2)
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. DATENSCHUTZ
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten.
10. ERFÜLLUNGSORI GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft . Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten (einschl. Scheck-und Wechselklagen) ist, soweit die Voraussetzungen des S 38 ZPO gegeben sind, der Sitz unserer Firma, 81667 München. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem, in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.